Lässt sich ein Arbeitsvertrag vorzeitig kündigen?

Unter Umständen ist man gewillt, seinen Arbeitsvertrag bereits vor dem Arbeitsantritt zu kündigen. Um erfolgreich aus einem bestehenden Vertrag zu kommen, sind einige Dinge zu beachten.

Wer einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, ist zunächst einmal an das Vertragsverhältnis mit den bestehenden Kündigungsfristen gebunden. In einigen Fällen ist es allerdings möglich, diese Fristen zu umgehen.

Viele Hochschulabsolventen bewerben sich unmittelbar nach ihrem Studium bei mehreren Unternehmen gleichzeitig. Der naheliegende Grund ist der, dass sich bei einer möglichen Absage noch weitere Bewerbungen im Umlauf befinden. Dadurch kann wertvolle Zeit gespart werden. Wer allerdings bei einem Unternehmen einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und wenige Tage später eine Zusage seines Wunschunternehmens erhält, möchte den bereits bestehenden Vertrag natürlich schnellstmöglich wieder kündigen. Die Frage ist nun, welche Kündigungsfrist gilt und ob so etwas überhaupt möglich ist.

Im Jahr 2001 wurde ein Gerichtsurteil in einem solchen Fall zulasten des Arbeitgebers ausgesprochen. Die vorzeitige Kündigung durch einen Arbeitnehmer ist also grundsätzlich zulässig und rechtens. Beachtet werden muss allerdings, dass dieses Recht nicht explizit im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Liegt diesbezüglich keine Vereinbarung vor, richtet sich die Kündigungsfrist nach der Vertragsauslegung im weiteren Sinne. Hier wird zwischen zwei möglichen Auslegungen unterschieden. Bei Arbeitsverträgen mit befristeter Laufzeit darf bereits vor Arbeitsantritt gekündigt werden. Bei unbefristeten Verträgen kann eine Kündigung erst nach Arbeitsbeginn, unter Berücksichtigung der Fristen, erfolgen. Dies gilt für den Arbeitnehmer ebenso wie für den Arbeitgeber. Schließlich ist auch der umgekehrte Fall denkbar. So binden viele Unternehmen mehrere Bewerber gleichzeitig durch einen Arbeitsvertrag an sich, wählen aber erst im Nachhinein aus, wer die ausgeschriebene Stelle letztendlich besetzen soll. Dabei werden die Vertragslaufzeiten so befristet, dass eine Kündigung des Arbeitnehmers noch vor seinem Antritt rechtlich durchgesetzt werden kann.

Ob man sich nun in der Position des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers befindet, eine genaue Prüfung der Vertragsverhältnisse ist, hinsichtlich der Kündigungsfristen, stets zu empfehlen.